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   VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858   

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VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858 (https://dejure.org/2021,3542)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.02.2021 - 23 ZB 20.858 (https://dejure.org/2021,3542)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 23 ZB 20.858 (https://dejure.org/2021,3542)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 20 Abs. 3; VwVfG § 43
    Bindungswirkung von Verwaltungsakten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 20 Abs. 3 ; VwVfG § 43
    Verlängerung der Erlöschensfrist aufgrund Nichtausübung der gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1658

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858
    Zur Begründung moniert sie insbesondere (vgl. Senatsakte, Bl. 75 f.), dass der vorgenannte Schriftsatz der Klägerseite vom 2. Juni 2020 im Wesentlichen identisch sei mit deren Schriftsatz vom 26. September 2018 (fälschlicherweise mit "26.9.2019" bezeichnet) zu der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Bescheides über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung (23 ZB 18.1658).

    Mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Bescheides über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und über die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung abgelehnt (23 ZB 18.1658).

    Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache 22 CS 17.2261 und in der Rechtssache 23 ZB 18.1658 Bezug genommen.

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierzu entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 2020, mit dem er den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil bezüglich des Bescheides der Beklagten über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und über die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung abgelehnt hat (23 ZB 18.1658).

  • EuGH, 13.10.2016 - C-303/15

    M. und S. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Technische Vorschriften im

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858
    Die Klägerseite hat hierzu ausgeführt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden habe (unter Verweis auf: EuGH, U.v. 11.6.2015 - C-98/14 - juris u. U.v. 13.10.2016 - C-303/15 - juris), dass eine Norm, die es verbiete, außerhalb von Casinos Geldspielautomaten zu betreiben, als notifizierungspflichtige technische Vorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. f) der RL 98/34/EG anzusehen sei, der wortgleich sei mit nunmehr Art. 1 Abs. 1 lit. f) der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (vgl. ABl. EU L 241, S. 1 ff., im Folgenden: Richtlinie (EU) 2015/1535).

    Schließlich könne eine solche Vorschrift nicht als technische Vorschrift angesehen werden, die zur Kategorie der Verbote gehöre, da nationale Bestimmungen, die lediglich die Voraussetzungen für die Niederlassung von Unternehmen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen vorsehen würden, wie Bestimmungen, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machten, keine technischen Vorschriften im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der RL 98/34 seien (vgl. EuGH, U.v. 13.10.2016 - C-303/15 - juris Rn.23 f., Rn.27, Rn.29 f. u. Rn.33).

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 32 m.w.N.).

    Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 33 f.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 ff. m.w.N.).

  • VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088

    Nebeneinander von glückspielrechtlicher und gewerberechtlicher Erlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858
    Mit verbundenem Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobenen Klagen in Bezug auf den Bescheid über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und über die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung hinsichtlich der vier verbliebenen Spielhallen, darunter auch der streitgegenständlichen Spielhalle, abgewiesen (Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092 u. Au 8 K 17.1093).

    Darauf deuten auch die insoweit einschlägigen Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hin (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.6.2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 - juris Rn. 44: "Die Klägerin benötigt für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) ... eine spielhallenrechtliche Erlaubnis" u. Rn. 81: "Die Voraussetzung für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis liegen nicht vor").

  • VGH Bayern, 24.11.2017 - 22 CS 17.2261

    Duldung des Weiterbetriebes einer Spielhalle

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858
    Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1032 u. Au 8 S 17.1033 u.a.) und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2017 erfolglos (22 CS 17.2261).

    Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache 22 CS 17.2261 und in der Rechtssache 23 ZB 18.1658 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 26.01.2017 - 6 ZB 16.1519

    Lediglich (inzidente) Prüfung der Wirksamkeit, nicht aber der Rechtmäßigkeit,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858
    Eine erneute Inzidentprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren würde die Bindungswirkung unterlaufen und damit der Bestandskraft die Grundlage entziehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2017 - 6 ZB 16.1519 - juris Rn. 6 unter Verweis auf: BVerwG" B.v. 23.2.2010 - 1 WB 36.09 - juris Rn. 58).
  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858
    Genauso wenig ist vorgetragen oder anderweitig erkennbar, dass eine Inzidentprüfung gesetzlich angeordnet oder eine Durchbrechung der Bestandskraft (bzw. Rechtskraft) wegen der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 44 ff. m.w.N.) oder der behaupteten Verfassungswidrigkeit geboten und möglich wäre oder eine grundrechtliche Sonderkonstellation vorliegen würde, die ausnahmsweise eine Rechtmäßigkeitsprüfung gebieten würde.
  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858
    Die Bindungswirkung gilt insbesondere für Verwaltungsakte, die - wie im vorliegenden Fall (s.o.) - ihre Bestandskraft nach gerichtlicher Sachprüfung erlangt haben (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.1975 - IV C 15/73 - juris Rn. 16: "gehindert, in einem nachfolgenden ...verfahren ... geltend zu machen, dass sein Vorhaben ... doch materiell rechtmäßig sei").
  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858
    Zwar wird mit Blick auf den Tenor die Reichweite der Bindungswirkung, die aus einem bestandskräftigen ablehnenden Verwaltungsakt resultiert, nicht einheitlich beurteilt (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1989 - 1 C 18/87 - juris Rn. 18).
  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858
    Zum einen ist das Verwaltungsgericht nicht, wie die Klägerseite suggeriert, über das genannte Argument hinweggegangen, sondern hat sich - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte - auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelungen des Glückspielstaatsvertrags und der Ausführungsgesetze der Länder, insbesondere Art. 9 ff. AGGlüStV, zwar die Größe des Glücksspielmarkts, etwa durch die Abstandsregelungen etc., beeinflussen, aber nicht den Geldspielgeräten als Regelungsgegenstand "anhaften" und damit nicht der Notifizierungspflicht unterliegen (vgl. UA S. 24 f. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.12.2017 - 8 C 6.15 - juris Rn. 86 ff. u. OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 223 ff.).
  • BVerfG, 19.04.2017 - 1 BvR 1994/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer Vorlage an den

  • BVerwG, 13.10.2011 - 3 B 38.11

    Bezugnahme auf vorausgegangene Entscheidung; Verfahrensfehler

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 4 A 1966/14

    Erteilung der gewerberechtlichen und glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb

  • OVG Saarland, 21.09.2015 - 1 A 415/14

    Wichtiger Grund für die Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO in Bezug auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 11 A 1297/14

    Antrag auf Anerkennung der Ehefrau als Ehegattin eines Spätaussiedlers;

  • BVerfG, 24.10.2011 - 2 BvR 1969/09

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbotes (Art 3 Abs 1 GG)

  • BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 7.13

    Bauzaun; Behinderung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs;

  • VGH Bayern, 02.08.2016 - 22 B 16.619

    Streitigkeit aus Vertrag über Sanierung einer Altlast

  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 8 ZB 10.3160

    Die Erhebung von Luftsicherheitsgebühren für Fluggast- und Gepäckkontrollen ist

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 36.09

    Bestandskraft; Dienstliche Beurteilung; Konkurrentenstreitigkeit

  • VG Augsburg, 09.10.2017 - Au 8 S 17.1028

    Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den (Weiter-) Betrieb einer

  • VG Augsburg, 12.03.2020 - Au 5 K 18.1519

    Verlängerung der einjährigen Erlöschensfrist nach § 33i GewO wegen Nichtausübens

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2020 - 11 LA 479/18

    Ereigniswette; Live-Abschnittswetten; Live-Endergebniswette; Live-Wette;

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2023 - 1 B 20/23

    Untersagung der Besetzung der zu vergebenden Planstellen mit anderen Beamten

    vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 119 ff., 123 ff. sowie schoninsoweit zu abweichenden Bezeichnungen für diese Bindungswirkung wie etwa die "Tatbestandswirkung" - Rn. 105; im Grundsatz so auch Erichsen/Knoke, Bestandskraft von Verwaltungsakten, in: NVwZ 1983, 185 ff., 191, Gliederungspunkte IV. 2 b) und c) und Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 222 ff.; aus der Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003- 4 CN 14.01 -, juris, Rn. 14 ("Tatbestandswirkung" einer rechtswirksamen, bestandskräftigen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung in einem Normenkontrollverfahren, das einen Bebauungsplan betrifft), und Beschluss vom 23. Februar 2010- 1 WB 36.09 -, juris, Rn. 49 und 58: kein Unterlaufen der "materiellen (Tatbestands-)Wirkung" bzw. Bestandskraft einer nicht fristgerecht im Beschwerdeweg angefochtenen dienstlichen Beurteilung eines Soldaten "durch eine inzidente Überprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren"; ferner Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 23 ZB 20.858 -, juris, Rn. 29 f., m. w. N., und (wiederum unter dem Begriff der "Tatbestandswirkung") VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 S 652/16 -, juris, Rn. 25 f.
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